Schulpraktika
im Rahmen der Lehramtsstudiengänge
hier zitiert aus dem
Rundschreiben
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Weiterbildung
vom
25. April 1997 (Az.: 15511-51 506/60)
Studierende, die die erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen ablegen wollen, haben während ihres Studiums nach Maßgabe der entsprechenden Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung Schulpraktika abzuleisten. Für Diplom-Handelslehrer ist der Nachweis über das Schulpraktikum Voraussetzung zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.
Im Einzelnen sind vorgeschrieben:
Ø für
das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Realschulen ein zweiwöchiges
(erstes) und ein vierwöchiges (zweites) Praktikum,
Ø für
das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein vierwöchiges Praktikum, das auch für
Studierende der Wirtschaftspädagogik verbindlich ist,
Ø für
das Lehramt an Grund- und Hauptsschulen und das Lehramt an Sonderschulen zwei
vierwöchige Blockpraktika sowie zwei Fachpraktika; für das Lehramt an
Sonderschulen zusätzlich ein
vierwöchiges Orientierungspraktikum.
Für das Lehramt an Gymnasien, an Realschulen und an berufsbildenden Schulen wird im Rahmen des Angebots an der Universität die Teilnahme an einem Fachpraktikum empfohlen. Es kann für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen das zweiwöchige Praktikum, für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zwei Wochen des vierwöchigen Schulpraktikums ersetzen.
Für die Praktika gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die jeweiligen Lehrämter. Für das Lehramt an Grund- und Hauptsschulen und für das Lehramt an Sonderschulen enthalten die jeweiligen Studienordnungen weitere Hinweise.
1. Ziele
In den Schulpraktika sollen
die Studierenden zunächst durch Hospitationen und dann auch durch eigene
Unterrichtsversuche die Schule aus der Sicht der Lehrerin oder des Lehrers
verstehen und die Situation der Schülerin oder des Schülers erfassen lernen.
Gewonnene Erkenntnisse sollen mit den weiteren fachwissenschaftlichen,
fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien verknüpft werden.
Eine erste Selbsterfahrung in
der Lehrerrolle kann Entscheidungshilfe für die endgültige Berufsfindung sein.
Die Studierenden sollen
insbesondere
Ø die
Vielschichtigkeit von Unterricht und Erziehung sowie Schulwirklichkeit
insgesamt erfahren,
Ø Unterricht
beobachten und Gesichtspunkte für die Beurteilung von Unterricht kennenlernen,
Ø durch
Unterrichtsversuche pädagogische Kompetenz anbahnen,
Ø vom
Unterricht her wissenschaftliche, didaktische und methodische Probleme der eigenen Studienfächer verstehen.
Die Schulpraktika sollen mit geeigneten erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen der Hochschule verbunden sein.
2.1 Die Studierenden stellen den Antrag
auf Zulassung zu einem Praktikum spätestens vier Wochen vor Beginn eines
Schulhalbjahres bei der Schulleitung der gewählten Schule. Der Antrag enthält Name,
Vorname, Fächerverbindung und Immatrikulationsbescheinigung. Die Schulleitung
entscheidet, ob das Praktikum an der Schule durchgeführt werden kann.
Praktikantinnen und Praktikanten sollen die Möglichkeit erhalten, auch an
außerunterrichtlichen Aktivitäten und Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.
2.2 Zu Beginn des Praktikums wird durch
die Schule eine Einführung in das Schulpraktikum durchgeführt und ein
Praktikumsplan ausgehändigt. Das Praktikum umfaßt wöchentlich 15 bis 20 Unterrichtsstunden, die in der Regel auf
fünf Unterrichtstage zu verteilen sind. Die regelmäßige Teilnahme an den
vereinbarten Unterrichtsstunden ist verpflichtend.
Das zweiwöchige Praktikum für
Studierende des Lehramtes an Gymnasien und des Lehramtes an Realschulen dient
vor allem der Hospitation. Im vierwöchigen Praktikum soll die Praktikantin oder
der Praktikant mindestens vier eigene Unterrichtsversuche in ausgewogener
Verteilung auf die eigenen Fächer, auf die verschiedenen Klassenstufen und bei
berufsbildenden Schulen auf die verschiedenen Schulformen durchführen. Darüber
hinaus soll der gesamte Unterricht einer Klasse beobachtet werden. Vorbereitung
und Auswertung von Hospitationen und eigenen Unterrichtsversuchen erfolgen in
Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachlehrkräften und gegebenenfalls mit von
der Schulleitung bestellten Praktikumsleiterinnen oder –leitern oder mit den
Hochschullehrkräften. Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das
Lehramt an Sonderschulen stehen die beiden Block- und Fachpraktika unter der
Leitung der Hochschule. Das Orientierungspraktikum im Lehramt an Sonderschulen,
das vor oder zu Beginn des Studiums abgeleistet wird, regelt die Schule, an der
das Praktikum erfolgt.
2.3 Als gleichwertig mit einem der
Praktika für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Realschulen kann ein
studienbegleitendes Praktikum anerkannt werden, wenn es inhaltlich und zeitlich
vergleichbar ist. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen können
studienbegleitende Praktika ganz oder teilweise das Schulpraktikum ersetzen,
wenn die inhaltliche und zeitliche Vergleichbarkeit gegeben ist. Die
Organisation des studienbegleitenden Praktikums erfolgt in der Regel durch die
Hochschule, die das Einvernehmen mit der Schulbehörde herstellt.
3. Auswertung
Die Studierenden werten die
pädagogischen und unterrichtspraktischen Erfahrungen aus.
Hierdurch sollen Anregungen
gewonnen werden für die weitere Gestaltung
Ø der
fachwissenschaftlichen Studien,
Ø der
fachdidaktischen Studien,
Ø der
erziehungswissenschaftlichen Studien.
Gleichzeitig gibt das
Praktikum Gelegenheit, die eigene Einstellung zum angestrebten Beruf zu
überprüfen.
Wer ein Praktikum nach
Maßgabe dieses Rundschreibens durchgeführt hat, erhält eine Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage.
Das Rundschreiben vom
1.9.1987 (Amtsbl. S. 428), geändert durch Rundschreiben vom 14. 2. 1991
(Amtsbl. S. 193) ist nicht mehr anzuwenden.
Quelle: Rheinland-Pfalz
Gemeinsames
Amtsblatt
der
Ministerien für
Bildung,
Wissenschaft und Weiterbildung
und für
Kultur,
Jugend, Familie und Frauen N 1258
7. Jahrgang Mainz, den 28. Mai 1997 Nummer7
Es folgen Auszüge aus der
Studienordnung
für den Studiengang Lehramt an
Realschulen an der
Erziehungswissenschaftlichen
Hochschule Rheinland-Pfalz
Vom 28. Februar 1986
Auf Grund des §80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVB1. S. 507), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVB1. S. 335), BS 223-41, hat der gemeinsame Ausschuß der Fachbereiche der Abteilungen Koblenz und Landau der EWH am 3. April 1984 die folgende Studienordnung beschlossen. Diese Studienordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 21. Februar 1986 - 935 Tgb. Nr. 2079/84 – genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.
§ 8
Schulpraktische Studien
(1)Während des Studiums sind zwei Schulpraktika an Realschulen abzuleisten. Das erste Praktikum dient insbesondere der Hospitation und dauert zwei Wochen. Das zweite Praktikum dient darüber hinaus auch der praktischen Erprobung eigener Lehrversuche und dauert vier Wochen (§ 8 Abs. 1 PO).
(2)Das zweiwöchige Praktikum soll nach dem 2. oder 3. Studiensemester, das vierwöchige nach dem 4. oder 5. Semester jeweils in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.
(3)Vor der Durchführung der Praktika sollten folgende Lehrveranstaltungen absolviert werden:
Ø für das zweiwöchige Praktikum Teilnahme an wenigstens einer Veranstaltung aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich (vgl. Studienordnung § 9 Erziehungswissenschaften, Ziffer 2.5).
Ø für das vierwöchige Praktikum Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Allgemeinen Didaktik (vgl. Studienordnung § 9 Erziehungswissenschaften, Ziffer 3.2.1) und an je einer fachdidaktischen Veranstaltung in den zwei Fächern.
(4)Die in der Prüfungsordnung geforderte Verbindung fachdidaktischer und schulpraktischer Veranstaltungen kann dadurch erfolgen, dass das zweite Praktikum im organisatorischen Zusammenhang begleitender Lehrveranstaltungen während der Vorlesungszeit abgeleistet wird.
(5)Zielsetzung, Organisation und Durchführung der Schulpraktika sind in den „Richtlinien für die Durchführung von Schulpraktika“ RdSchr. KM v. 25.2. 1976 geregelt.*)
(6)Das Sekretariat für Schulpraktische Studien berät die Studenten und hilft ihnen bei der Organisation und Durchführung der Praktika.
*) Neufassung der Richtlinien am 25. April 1997
siehe: Rundschreiben des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 25.04.1997 -Az.:
15511 – 51 506/60- (Gem. Amtsblatt der Ministerien für BWW und für KJFF vom 28.
Mai 1997; Jg. 7, Nr. 7, S. 357 f.)