Schulpraktika

im Rahmen der Lehramtsstudiengänge

hier zitiert aus dem

Rundschreiben

des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft

und Weiterbildung

vom 25. April 1997 (Az.: 15511-51 506/60)

 

 

Studierende, die die erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen ablegen wollen, haben während ihres Studiums nach Maßgabe der entsprechenden Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung Schulpraktika abzuleisten. Für Diplom-Handelslehrer ist der Nachweis über das Schulpraktikum Voraussetzung zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

 

Im Einzelnen sind vorgeschrieben:

 

Ø      für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Realschulen ein zweiwöchiges (erstes) und ein vierwöchiges (zweites) Praktikum,

 

Ø      für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein vierwöchiges Praktikum, das auch für Studierende der Wirtschaftspädagogik verbindlich ist,

 

Ø      für das Lehramt an Grund- und Hauptsschulen und das Lehramt an Sonderschulen zwei vierwöchige Blockpraktika sowie zwei Fachpraktika; für das Lehramt an Sonderschulen  zusätzlich ein vierwöchiges Orientierungspraktikum.

 

Für das Lehramt an Gymnasien, an Realschulen und an berufsbildenden Schulen wird im Rahmen des Angebots an der Universität die Teilnahme an einem Fachpraktikum empfohlen. Es kann für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen das zweiwöchige Praktikum, für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zwei Wochen des vierwöchigen Schulpraktikums ersetzen.

 

Für die Praktika gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die jeweiligen Lehrämter. Für das Lehramt an Grund- und Hauptsschulen und für das Lehramt an Sonderschulen enthalten die jeweiligen Studienordnungen weitere Hinweise.

 

1.  Ziele

 

In den Schulpraktika sollen die Studierenden zunächst durch Hospitationen und dann auch durch eigene Unterrichtsversuche die Schule aus der Sicht der Lehrerin oder des Lehrers verstehen und die Situation der Schülerin oder des Schülers erfassen lernen. Gewonnene Erkenntnisse sollen mit den weiteren fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien verknüpft werden.

 

Eine erste Selbsterfahrung in der Lehrerrolle kann Entscheidungshilfe für die endgültige Berufsfindung sein.


Die Studierenden sollen insbesondere

 

Ø      die Vielschichtigkeit von Unterricht und Erziehung sowie Schulwirklichkeit insgesamt erfahren,

 

Ø      Unterricht beobachten und Gesichtspunkte für die Beurteilung von Unterricht kennenlernen,

 

Ø      durch Unterrichtsversuche pädagogische Kompetenz anbahnen,

 

Ø      vom Unterricht her wissenschaftliche, didaktische    und methodische Probleme der eigenen Studienfächer verstehen.

 

Die Schulpraktika sollen mit geeigneten erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen der Hochschule verbunden sein.

 

1           2.   Durchführung

 

2.1 Die Studierenden stellen den Antrag auf Zulassung zu einem Praktikum spätestens vier Wochen vor Beginn eines Schulhalbjahres bei der Schulleitung der gewählten Schule. Der Antrag enthält Name, Vorname, Fächerverbindung und Immatrikulationsbescheinigung. Die Schulleitung entscheidet, ob das Praktikum an der Schule durchgeführt werden kann. Praktikantinnen und Praktikanten sollen die Möglichkeit erhalten, auch an außerunterrichtlichen Aktivitäten und Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.

 

2.2 Zu Beginn des Praktikums wird durch die Schule eine Einführung in das Schulpraktikum durchgeführt und ein Praktikumsplan ausgehändigt. Das Praktikum umfaßt  wöchentlich 15 bis 20 Unterrichtsstunden, die in der Regel auf fünf Unterrichtstage zu verteilen sind. Die regelmäßige Teilnahme an den vereinbarten Unterrichtsstunden ist verpflichtend.

 

Das zweiwöchige Praktikum für Studierende des Lehramtes an Gymnasien und des Lehramtes an Realschulen dient vor allem der Hospitation. Im vierwöchigen Praktikum soll die Praktikantin oder der Praktikant mindestens vier eigene Unterrichtsversuche in ausgewogener Verteilung auf die eigenen Fächer, auf die verschiedenen Klassenstufen und bei berufsbildenden Schulen auf die verschiedenen Schulformen durchführen. Darüber hinaus soll der gesamte Unterricht einer Klasse beobachtet werden. Vorbereitung und Auswertung von Hospitationen und eigenen Unterrichtsversuchen erfolgen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachlehrkräften und gegebenenfalls mit von der Schulleitung bestellten Praktikumsleiterinnen oder –leitern oder mit den Hochschullehrkräften. Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Sonderschulen stehen die beiden Block- und Fachpraktika unter der Leitung der Hochschule. Das Orientierungspraktikum im Lehramt an Sonderschulen, das vor oder zu Beginn des Studiums abgeleistet wird, regelt die Schule, an der das Praktikum erfolgt.

 

2.3 Als gleichwertig mit einem der Praktika für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Realschulen kann ein studienbegleitendes Praktikum anerkannt werden, wenn es inhaltlich und zeitlich vergleichbar ist. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen können studienbegleitende Praktika ganz oder teilweise das Schulpraktikum ersetzen, wenn die inhaltliche und zeitliche Vergleichbarkeit gegeben ist. Die Organisation des studienbegleitenden Praktikums erfolgt in der Regel durch die Hochschule, die das Einvernehmen mit der Schulbehörde herstellt.

 

3.  Auswertung

 

Die Studierenden werten die pädagogischen und unterrichtspraktischen Erfahrungen aus.

 

Hierdurch sollen Anregungen gewonnen werden für die weitere Gestaltung

Ø      der fachwissenschaftlichen Studien,

Ø      der fachdidaktischen Studien,

Ø      der erziehungswissenschaftlichen Studien.

 

Gleichzeitig gibt das Praktikum Gelegenheit, die eigene Einstellung zum angestrebten Beruf zu überprüfen.

 

 

 

 

Wer ein Praktikum nach Maßgabe dieses Rundschreibens durchgeführt hat, erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage.

 

Das Rundschreiben vom 1.9.1987 (Amtsbl. S. 428), geändert durch Rundschreiben vom 14. 2. 1991 (Amtsbl. S. 193) ist nicht mehr anzuwenden.

 

 

Quelle: Rheinland-Pfalz

Gemeinsames Amtsblatt

der Ministerien für

Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung

und für

Kultur, Jugend, Familie und Frauen                N 1258

7. Jahrgang       Mainz, den 28. Mai 1997                   Nummer7

 

 

 

 

Es folgen Auszüge aus der

 

 

Studienordnung

für den Studiengang Lehramt an Realschulen an der

Erziehungswissenschaftlichen  Hochschule Rheinland-Pfalz

 

Vom 28. Februar 1986

 

Auf Grund des §80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVB1. S. 507), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVB1. S. 335), BS 223-41, hat der gemeinsame Ausschuß der Fachbereiche der Abteilungen Koblenz und Landau der EWH am 3. April 1984 die folgende Studienordnung beschlossen. Diese Studienordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 21. Februar 1986 - 935 Tgb. Nr. 2079/84 – genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

 

 

§ 8

Schulpraktische Studien

(1)Während des Studiums sind zwei Schulpraktika an Realschulen abzuleisten. Das erste Praktikum dient insbesondere der Hospitation und dauert zwei Wochen. Das zweite Praktikum dient darüber hinaus auch der praktischen Erprobung eigener Lehrversuche und dauert vier Wochen (§ 8 Abs. 1 PO).

 

(2)Das zweiwöchige Praktikum soll nach dem 2. oder 3. Studiensemester, das vierwöchige nach dem 4. oder 5. Semester jeweils in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.

 

(3)Vor der Durchführung der Praktika sollten folgende Lehrveranstaltungen absolviert werden:

 

Ø      für das zweiwöchige Praktikum Teilnahme an wenigstens einer Veranstaltung aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich (vgl. Studienordnung § 9 Erziehungswissenschaften, Ziffer 2.5).

 

Ø      für das vierwöchige Praktikum Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Allgemeinen Didaktik (vgl. Studienordnung § 9 Erziehungswissenschaften, Ziffer 3.2.1) und an je einer fachdidaktischen Veranstaltung in den zwei Fächern.

 

(4)Die in der Prüfungsordnung geforderte Verbindung fachdidaktischer und schulpraktischer Veranstaltungen kann dadurch erfolgen, dass das zweite Praktikum im organisatorischen Zusammenhang begleitender Lehrveranstaltungen während der Vorlesungszeit abgeleistet wird.

 

(5)Zielsetzung, Organisation und Durchführung der Schulpraktika sind in den „Richtlinien für die Durchführung von Schulpraktika“ RdSchr. KM v. 25.2. 1976 geregelt.*)

 

(6)Das Sekretariat für Schulpraktische Studien berät die Studenten und hilft ihnen bei der Organisation und Durchführung der Praktika.

 

 

 

 

 

 

 

*) Neufassung der Richtlinien am 25. April 1997

siehe: Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 25.04.1997 -Az.: 15511 – 51 506/60- (Gem. Amtsblatt der Ministerien für BWW und für KJFF vom 28. Mai 1997; Jg. 7, Nr. 7, S. 357 f.)