Studienanfänger WS 2005/2006 beachten bitte folgende  Rechtsvorschrift

Fundstelle: GVBl 1982, S. 133
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.9.2005, GVBl. 2005, S. 372
 

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§ 8

Schulpraktika, Fachpraktikum

(1) Während des Studiums sind zwei Schulpraktika und nach diesen Schulpraktika ein betreutes schulisches Fachpraktikum an einer Realschule, einer Regionalen Schule oder an einer Integrierten Gesamtschule abzuleisten. Das erste Schulpraktikum, das auch an einer Grundschule absolviert werden kann, dient der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Schulpraktikum dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen. Das betreute schulische Fachpraktikum in einem der Prüfungsfächer dient der fachbezogenen Vertiefung durch praktische Übungen und dauert ein Semester. Es kann entweder semesterbegleitend oder ganz oder teilweise als Blockveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Praktika sollen mit geeigneten bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen verbunden sein. In Ausnahmefällen kann das Fachpraktikum mit Genehmigung des Landeprüfungsamtes durch ein weiteres zweiwöchiges Schulpraktikum, das der unterrichtspraktischen Erprobung dient, ersetzt werden.

(2) Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Sonderschulen abgelegt haben, sind von der Ableistung der Schulpraktika und des Fachpraktikums befreit.